Aluminiumsilikatwolle, früher bekannt unter Keramikfaser, wurde von der Europäischen Union unter Refractory Ceramic Fibre als karzinogen der Kategorie 2 eingestuft, das heißt, "sie sollte als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden". Die Entscheidung zur Einstufung als "krebserzeugend" stützt sich ausschließlich auf Tierversuche. Obwohl Aluminiumsilikatwolle seit mehr als fünfzig Jahren verwendet wird, ist keine beunruhigende Auswirkung auf die Gesundheit des Menschen festgestellt worden.
Wenn es überhaupt eine Gefährdung gibt, so beruht diese nicht auf den Produkten aus Aluminiumsilikatwolle selbst, sondern auf der möglichen Freisetzung von Faserstaub bei der Verarbeitung. Die Freisetzung von Stäuben sollte auf ein Minimum reduziert werden. Aus der Einstufung resultiert die Verpflichtung, eine Reihe von Schutzmaßnahmen anzuwenden. Aus diesem Grund sollte das Arbeiten mit Aluminiumsilikatwolle mit großer Sorgfalt geschehen.
Wir stellen hier eine Reihe von Schutzmaßnahmen vor, die auf die Verwendung von Produkten aus Aluminiumsilikatwolle zugeschnitten sind. Die Basis dafür sind allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz vor krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz.
Produkte aus Aluminiumsilikatwolle sollten nur zur gewerblichen Nutzung an dafür vorgesehen Arbeitsplätzen verwendet werden. Gesetzliche oder andere anwendbare Grenzwerte für Aluminiumsilikatwolle sind zu beachten, ein Grenzwert existiert derzeit in Deutschland nicht. ECFIA empfiehlt, die Exposition auf das technisch geringst mögliche Niveau zu reduzieren. Bitte prüfen Sie, ob lokale und nationale Vorschriften bzw. Grenzwerte Anwendung finden, bevor Sie mit Aluminiumsilikatwolle arbeiten. In der Gefahrstoffverordnung ist vorgeschrieben, eine Gefährdungsbeurteilung (GefStV § 7) durchzuführen. Hinzu kommt die Erfüllung von behördlichen Auflagen, die länderspezifisch und damit unterschiedlich sind. Eine Auflistung ist an dieser Stelle nicht möglich. ECFIA oder ihr regionaler Vertriebspartner hilft Ihnen gern, diese Anforderungen zu erfüllen.
Hilfestellung bei der Gefährdungsbeurteilung können die TRGS 619 „Substitution von Produkten aus Aluminiumsilikatwolle“ und die VDI Richtlinie 3469 „Emissionsminderung faserförmiger Stäube“ Blatt 1 „Übersicht“ und Blatt 5 „Hochtemperaturwolle“ bieten.
Die vorliegende Handlungsanleitung enthält spezifische Hinweise für den Umgang mit Aluminiumsilikatwolle.
Deutsche Vorschriften:
In Deutschland sind neben der Gefahrstoffverordnung, Richtlinien und Empfehlungen wie z.B. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten: